Kontaktbeschränkung
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine und mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, sowie mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet. Das heißt es können sich nun wieder 2 Familien treffen unter der Voraussetzung, jede Familie bildet einen eigenen Hausstand. Ein solches Treffen fällt nicht unter das Verbot der Ansammlung von Menschen nach § 4 der Verordnung.
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kleingartenAnlage AM FUSSE DES BÄREN-STEIN mit 33 gärtenMarkus Stübner Str. 14 BLOG-Archiv
April 2024
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